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Betr.: Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Anordnung nach § 17 Abs . 1 BImSchG hier: Ihre Lackieranlagen/Thermische Nachverbrennungsanlage (TNV)

A N 0 R D N U N G

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund von § 17 Abs.1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Nr.2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.03.197 (BGBl. I S. 72i , 1193), zuletzt geändert am 02.12.1990 (BGBl. I S. 212) sowie aufgrund des § 2 Abs.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28. 02.1978 (GVBl. I S.145, 417), zuletzt geändert am 04.11.1987 (GVBl. I S. 200) wird für die auf Ihrem Betriebsgelände in Fulda, Nobelstraße 6 betriebenen Lackieranlagen folgendes nachträglich angeordnet:

1. Die Abluftführungen aus den Lackieranlagen und der Thermischen Nach- verbrennungsanlage sind so herzurichten, daß

- in der Wohnsiedlung "Am Berg" in Fulda-Maberzell und - an der Wohnung Nobel-StraBe 4 (Firma Hilpert ) in Fulda, Industriepark Fulda-West

folgende maximale Wahrnehmungshäufigkeiten an Gerüchen nicht über- schritten werden:

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- in der Wohnsiedlung "Am Berg" 4 % der Jahresstunden - an der Wohnung "Nobel-Straße 4" 5 % der Jahresstunden

Die angegebenen Wahrnehmungshäufigkeiten gelten für eine Geruchskonzentration von >= 5 GE/m3.

Wird die Geruchskonzentration innerhalb einer Stunde länger als 6 Minuten überschritten, so ist diese Stunde bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Jahresstunden voll anzurechnen.

2. Ableitung der Abgase

Die Ableitung der geruchsintensiven Abgase hat über einen oder mehrere ausreichend dimensionierte Abgaskamine gemäß Nr. 2.4 TA Luft zu erfolgen . Ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luft- strömung muß gewährleistet sein.

3. Nachweis der Immissionswerte/Wahrnehmungshäufigkeit

Zur Feststellung, daß die unter Ziffer 1 dieser Anordnung fest- gelegten Immissionsbegrenzungen eingehalten werden, ist eine Geruchsimmissionsprognose (Geruchsemmissionsmessung an der Anlage mit Geruchsausbreitungsrechnung) von einer nach § 25 Bundes-Immis- sionsschutzgesetz bekanntgemachten Stelle durchführen zu lassen. Die Meßorte und das Meßverfahren sind rechtzeitig mit dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Fulda abzusprechen .

4. Termine

4.1 Die Immissionsprognose ist unverzüglich in Auftrag zu geben und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Fulda bis spätestens 31.12.90 vorzulegen.

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4.2 Die sich aus der Immissionsprognose ergebenden Änderungen an den Abluftführungen sind bis spätestens 31.12.1991 durchzu- führen .

5. Zwangsmittelandrohung

Für den Fall der Vollziehbarkeit dieser Anordnung drohe ich Ihnen schon jetzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,00 DM an, falls Sie der sich aus Ziffer 1 - 3 der Anordnung ergebenden Verpflichtungen innerhalb der in Ziffer 4 angegebenen Fristen nicht oder nur teilweise Folge geleistet haben. Das Zwangsgeld kann wiederholt und solange festgesetzt werden, bis Sie der Anordnung nachgekommen sind. Zusätzlich werden Auslagen zum § 11 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz erhoben.

6. Hinweise

6.1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs.1 auch in Verbindung mit Abs.5 § 26 und 28 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 100.000, 00 geahndet werden { § 62 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit § 62 Abs.3 BImSchG) .

6.2 Ordnungswidrig handelt, wer die Lage und Beschaffenheit einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 15 Abs.1 BImSchG wesentlich ändert (§ 62 Abs.1 Nr. 4 BImSchG ).

6.3 Mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafen wird bestraft, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die er- forderliche Genehmigung betreibt (§ 327 Abs. 2 Strafgesetzbuch).

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6.4 Auf die Möglichkeit der Untersagung des Betriebes ( § 20 Abs.1 BImSchG ) der Anlage wird hingewiesen .

6.5 Da mit der Nachrüstung der Abluftführung(en) genehmigungs- pflichtige Änderungen nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich werden, ist der entsprechende Antrag mit voll- ständigen Unterlagen bis spätestens zum 20.06.1991 der Geneh- migungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) vorzulegen.

7. Begründung

Zu Auflage 1 Bereits seit Anfang 1988 wurden dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsauf- sichtsamt Fulda aus der Wohnsiedlung "Am Berg"·(Fulda-Maberzell ) wiederholt Beschwerden über starke Gerüche aus dem Lackierwerk Werner vorgetragen . Verstärkt traten diese Beschwerden mit der Inbetriebnahme der Charvo- Anlage auf. Dies dürfte unter anderem darin begründet sein, daß die Abluft aus den automatisch arbeitenden Lackierbereichen der Charvo-Anlage nicht thermisch nachbehandelt wird.

Die vorgetragenen Beschwerden waren für das Staatliche Gewerbeaufsichts- amt Fulda Anlaß, die Hessische Landesanstalt für Umwelt hinsichtlich der Beurteilung der Geruchssituation und der derzeitigen Ableitbedingungen aus dem Lackierwerk einzuschalten.

Im Hinblick auf die örtlichen topographischen Gegebenheiten fördert die schwach ausgebildete muldenartige Geländestruktur zwischen Emittent und Beschwerdeführern bei Westwind eine direkte Verfrachtung bodennaher Luft aus dem Bereich des Lackierwerkes zur Wohnsiedlung in Maberzell. Die Ausbreitung von Luftbeimengungen in der bodennahen Luftschicht zwischen Lackierwerk und Maberzell wird nur durch eine mittelhohe Baumreihe an der Bebauungsgrenze in Maberzell behindert. Bei stabiler Schichtung in den Abend- und Nachtstunden und schwachem Westwind werden daher bodennahe freiwerdende Gerüche aus dem Bereich des Lackierwerkes nur wenig verdünnt in Richtung Maberzell verfrachtet .

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Der Straßendamm, der direkt östlich des Betriebsgeländes des Lackier- werkes verläuft und etwa die gleiche Höhe wie die Betriebshalle hat, führt dazu, daB für die Ableitung der über Dach der Betriebshalle frei- gesetzten Emissionen effektiv nur die über Dach und nicht die Höhe über Grund wirkt. Da das Gelände hinter dem Damm leicht ansteigt, bil- . det sich hinter dem Damm bei stabilen Wetterlagen und Ausstrahlungsbe- dingungen ein Kaltluftsee, der eine Verwirbelung hinter dem Damm weit- gehend einschränkt. Da die Abluft der Spritzkabinen und der Thermischen Nachverbrennungsanlage überwiegend nur über Schornsteine mit Höhe von ca. 3 m über Dach freigesetzt wird, kommt ein Großteil der freigesetzten geruchsbeladenen Abluft nicht in dem Umfang, wie es die in Nr. 2.4 TA Luft formulierten Bedingungen der freien Abströmung for- dern, aus der bodennahen Luftschicht bei stabiler Schichtung der Atmo- sphäre heraus.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten , der Menge der geruchsbeladenen Abluft und der hohen Emissionshäufigkeit (Betriebsstunden) sind des- wegen wahrnehmbare Geruchsereignisse von beschränkter Intensität aber relevanter Häufigkeit an der westlichen Bebauungsgrenze von Maberzell als nachgewiesen zu betrachten.

Durch Verbesserung der Ableitbedingungen oder durch eine wesentliche Emissionsminderung läßt sich die derzeitige Geruchseinwirkungshäufigkeit deutlich verringern. Die Höhe des Neubaues "Bürogebäude" ist hierbei ein Anhaltspunkt für die erforderlichen Schornsteinhöhen; alle im Lee- wirbel des Bürogebäudes freigesetzten Emissionen werden nämlich zumin- destens teilweise in die bodennahe Luftschicht heruntergedrückt. Schorn- steinerhöhungen, die die Abluft nicht aus dem Leewirbelbereich des Bürogebäudes herausbringen, sind daher weitgehend unwirksam. Entsprechende emissionsmindernde Maßnahmen sind daher unerläßlich.

Umwelteinwirkungen geschützt ist, so daß diese nachträgliche Anordnung zu treffen war (s. § 17 Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz).

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Zu Auf1age 2 · Die zuständigen Behörden haben auch nach Genehmigungserteilung dafür zu sorgen, daB Betreiber von Anlagen die sich aus § 5 Abs.1 Nr.1 und 2 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört auch das Ableiten der Restemissionen über ausreichend hohe Kamine. Hierzu finden sich in Nr. 2.4 TA Luft ent- sprechende Regelungen .

Zu Auflage 3 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Uberwachungs- behörde (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt) nach Inbetriebnatme oder nach einer wesentlichen Änderung gemäß § 28 BImSchG anordnen , daß der Betreiber Art und Ausmaß von Emissionen, die von der Anlage ausgehen sowie Immissionen durch eine von der obersten Landesbehörde gemäß § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle feststellen läBt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Fulda macht von dieser Ermächti- gung Gebrauch, um feststellen zu können, inwieweit Ihre Anlagen den Anforderungen des derzeitigen Standes der Geruchsminderungstechnik entsprechen.

Zu Auflage 4 Im Hinblick auf die massiven Beschwerden über Geruchsbelästigungen sowohl in der Wohnsiedlung "Am Berg" als auch an der Wohnung "Nobel-Str. 4" und der ebenfalls zu niedrig dimensionierten Abluft- kamine erscheint es zumutbar, bis zum 31.12.1990 eine Geruchsimmis- sionsprognose vorlegen und die sich zwangsläufig ergebenden Änderungen an den Abluftführungen bis zum 31.12.1991 durchführen zu lassen. Mit der Terminierung sollen Sie aber auch angehalten werden, die Angelegenheit mit dem notwendigen Nachdruck zu verfolgen. Der vorgegebene Termin berücksichtigt darüber hinaus eine Planungs- und Projektierungsphase.

Zu Auflage 5 Die Androhung eines Zwangsgeldes erschien bereits zum jetzigen Zeit- punkt erforderlich um Sie mit Nachdruck anzuhalten, die in der An- ordnung festgesetzten Termine nicht verstreichen zu lassen.

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Soweit dabei von Ihnen vertretbare Handlungen verlangt werden, wäre es untunlich Ihnen die Ersatzvornahme anzudrohen. Nach Lage der Dinge ist zu erwarten, daB die Androhung eines Zwangs- geldes den obigen Zweck erfüllt, weil Sie selbst ein starkes Inte- resse an der baldigen Vornahme der angeordneten Maßnahmen haben müssen und eine etwaige Ersatzvornahme mit vergleichsweise höheren Kosten verbunden wäre. In der Höhe ist das angedrohte Zwangsgeld angemessen, um Ihnen die unbedingte Notwendigkeit deutlich zu machen, Ihren Verpflichtungen bis zur Vollziehbarkeit des Bescheides nachzukommen. Vollziehbar ist der Bescheid , sobald er unanfechtbar geworden ist und die in ihm fest- gelegten Fristen abgelaufen sind.

Rechtliche Grundlage für die Androhung sind die §§ 68, 69 und 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG vom 04.07.66 i. d. F. vom 05.02.1973 (GVBl. I S. 57). Gemäß § 71 HVwVG kann das Zwangsgeld wiederholt und solange ange- wendet werden, bis Sie der bestandskräftigen Anordnung Folge geleistet haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Staatlichen Gewerbeauf- sichtsamt Fulda, Am Rosengarten 26, Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch muß in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Es ist zweckmäBig, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen.

Hochachtungsvoll

In Vertretung

Bronder Gewerbedirektor

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Der BI liegt der Entwurf der oben stehenden Anordnung vor, der mit Schreiben vom 16.05.1990 der Firmenleitung von "Lactec Werner GmbH" (heute TECLAC) mit der Möglichkeit der vorherigen Stellungnahme zugeleitet wurde.